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Gesundheit und AlterInklusionNewsPolitik und Recht

Abschaffung des Pflegeregresses

Von 9. Oktober 2017 Keine Kommentare
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Abschaffung des Pflegeregresses

Von 9. Oktober 2017 Keine Kommentare

Der Nationalrat hat mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2018 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist (§ 330a ASVG).

Diese Regelung muss nach Meinung von Behindertenanwaltschaft, Lebenshilfe und Behindertenrat in gleicher Form selbstverständlich auch für Menschen mit Behinderung zur Anwendung gelangen, die stationär in Einrichtungen betreut werden, auch wenn diese nicht als „Pflegeeinrichtungen“ im engeren Wortsinn bezeichnet werden.

Jede andere Betrachtungsweise würde das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot und in besonderem Maße das Diskriminierungsverbot aus dem Grunde einer Behinderung in eklatanter Weise verletzen. Menschen mit Behinderung müssen in vermögensrechtlicher Hinsicht Menschen durchschnittlich höheren Alters, die sich ebenfalls in stationärer Betreuung befinden, absolut gleichgestellt werden.

Bei der Umsetzung der Abschaffung des Pflegeregresses in das Landesrecht sollte daher penibel auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geachtet werden.

Lebenshilfe, Behindertenrat und Behindertenanwaltschaft haben einen entsprechenden Brief an die Bundesregierung und die Landesregierungen geschickt.

Die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer sollten entsprechend eindeutige Regelungen vorsehen!

 

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