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Barrierefrei – das Recht auf eine unabhängige Lebensführung

Von Carina Pimpel 18. Juli 2019 Keine Kommentare
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Barrierefrei – das Recht auf eine unabhängige Lebensführung

Von 18. Juli 2019 Keine Kommentare

Art 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) normiert das Recht einer unabhängigen Lebensführung von Menschen mit einer Behinderung.

Gerade beim Wohnen werden Menschen mit Behinderung oftmals mit baulichen Barrieren konfrontiert. Dies schränkt die volle und wirksame Teilhabe der Menschen zur unabhängigen Lebensführung ein.

Gleichberechtigte Wahl des Aufenthaltsortes

Österreich hat sich durch die Ratifikation der UNBRK dazu verpflichtet Maßnahmen zu setzen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind in besonderen Wohnformen zu leben und einen gleichberechtigten Zugang zu Wohnhäusern zu ermöglichen.

Dies setzt die Schaffung eines entsprechenden Angebotes an barrierefreien Wohnraum und die Abschaffung von Barrieren bei geplanten Umbauvorhaben voraus. Nach Art 28 UNBRK gilt es einen angemessenen Lebensstandard – welcher das Wohnen umfasst – herzustellen und den Zugang zu öffentlich geförderten Wohnbauprogrammen zu sichern.

Mietrechtsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz

Viele Wohnanlagen sind für Menschen mit einer Behinderung mangels Barrierefreiheit schwer oder gar nicht zugänglich. Bei der Vornahme barrierefreier Umbauten sind die Bestimmungen des Mietrechtgesetzes (MRG) oder des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu berücksichtigen. Im Falle von Wohnungseigentum, bedarf eine Veränderung der Gebäudesubstanz, wie etwa der Installation eines Liftes oder eine Rampe, des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Wird die Zustimmung verwehrt muss der Umbau unterbleiben. Ähnlich gestaltet sich die Situation bei Mietwohnungen. Ein barrierefreier Umbau ist oftmals von der Zustimmung des Vermieters abhängig, wird diese erteilt, kann dennoch ein Rückbau in den vorigen Zustand gefordert werden. Menschen mit einer Behinderung sind sohin einer finanziellen Doppelbelastung ausgesetzt.

Abbau der Barrieren

Damit Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen volle gesellschaftliche Teilhabe erfahren, braucht es einen Abbau dieser Barrieren.

Die Lebenshilfe schließt sich den Forderungen der Behindertenanwaltschaft an:

Bei Eigentumswohnungen sollen barrierefreie Verbesserungen durchgeführt werden können ohne alle Eigentümer*innen fragen zu müssen.

Im MRG soll die Barrierefreiheit als ortsüblicher Stand festgelegt werden. Bei Mietwohnungen sollen barrierefreie Adaptierungen ohne Rückbauverpflichtung möglich sein.

 

Stand: 2019

Kontakt:
Dr.iur. Carina Pimpel
Inklusionspolitik
E-Mail: [email protected]
Telefon: 01 / 812 26 42-73

AutorCarina Pimpel

Lebenshilfe Österreich

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