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InklusionNewsPolitik und Recht

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Von Lebenshilfe Österreich 17. Juli 2019 Keine Kommentare
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Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Von 17. Juli 2019 Keine Kommentare

Neues Bundesgesetz!

(c) Pixabay

Art 9 der UN-BRK verpflichtet Österreich geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, haben.

Gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 hatte Österreich den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Web-Zugänglichkeits-RL) bis 23. September 2018 umzusetzen. Mit etwas Verspätung erfolgte nunmehr die Umsetzung in nationales Recht.

Mit dem neuen Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – kurz WZG) wird geregelt, dass Websites nach internationalen Richtlinien der Barrierefreiheit erstellt sein müssen.

Während Art 9 der UN-BRK vorbehaltslos einen gleichberechtigten Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen sowie Information und Kommunikation fordert, umfasst das neue Bundesgesetz eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, so etwa für den Fall dass die Barrierefreiheitsanforderungen zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.

Als äußerst kritisch erachtet die Lebenshilfe die Ausnahme von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen. Die Bestimmung konterkariert das in Art 24 UN-BRK festgeschriebene Recht auf Bildung ohne Diskriminierung, es versagt Menschen mit Behinderung Chancengleichheit.

Kontakt:
Dr.iur. Carina Pimpel
Inklusionspolitik
E-Mail: [email protected]
Telefon: 01 / 812 26 42-73

AutorLebenshilfe Österreich

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