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InklusionNewsPolitik und Recht

Krankenversorgung von Menschen mit Behinderungen in Zeiten des COVID-19

Von Dr.iur. Carina Pimpel 9. April 2020 Keine Kommentare
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Krankenversorgung von Menschen mit Behinderungen in Zeiten des COVID-19

Von 9. April 2020 Keine Kommentare

Als Hochrisikogruppe sind Menschen mit Behinderungen besonders vom Ansteckungsrisiko und einem möglichen schweren Verlauf mit lebensbedrohlicher Gefahr einer COVID-19 Erkrankung betroffen. Die Pandemie stellt das Gesundheitssystem vor große Herausforderungen. Die Verbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 und der stetige Anstieg der Infektionen in der Bevölkerung tragen zur Ressourcenknappheit und Überlastung der Krankenhäuser bei. Behördlich angeordnete Ausgangsbeschränkungen und präventive Maßnahmen versuchen die Versorgungskapazitäten der Spitäler sicherzustellen. Doch was tun, wenn Engpässe an Intensivbetten und medizinischen Personal entstehen? Welche Rechte und Pflichten bestehen bei einer indizierten medizinischen Behandlung? Darf das Kriterium einer Behinderung im Triage-System ein Ausschlusskriterium darstellen?

Verteilungsgerechtigkeit bei Ressourcenknappheit
Die Krankenversorgung hat den Grundsätzen der Chancengleichheit und bestmöglichen medizinischen Versorgung zu entsprechen. Gerade in Zeiten der Pandemie ist das Tragen kollektiver Verantwortung ein wesentlicher Aspekt zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Aber auch bei der medizinischen Behandlung haben ethische Prinzipien und die Bindung an Grundrechte stets Geltung.

Öffentliche Spitäler haben eine Behandlungspflicht. Es besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen werden, sie sind gleichzustellen. Das kann sogar, so die Bioethikkommission, eine speziellere und unter Umständen höhere Ressourcenzuteilung nötig machen. Nur so haben Menschen mit Behinderungen dieselbe Chance wie Menschen ohne Behinderungen.

Eine mangelnde Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen kann zur Unterversorgung führen. Dem Partizipationsgebot und Art 11 der Behindertenkonvention entsprechend sind gerade in dieser Krisenzeit Bund und Länder angehalten, sie und ihre Vertreter in Krisenteams miteinzubeziehen, um ihrer staatlichen Schutzpflicht Rechnung zu tragen. An dieser Stelle ist auch auf Menschen mit Behinderungen ohne gesicherten Aufenthalt hinzuweisen, hier ist Rücksichtnahme geboten. Ein gesicherter Zugang zur medizinischen Versorgung ohne Angst und Furcht vor polizeilichen Maßnahmen kann Leben retten. Das Recht auf Leben hat oberste Priorität.

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AutorDr.iur. Carina Pimpel

Inklusionspolitik

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