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Gesundheit und AlterInklusion

Zum Bundespflegegeldgesetz – direkt aus dem Sozialministerium!

Von 31. Oktober 2016 Keine Kommentare
Gesundheit und AlterInklusion

Zum Bundespflegegeldgesetz – direkt aus dem Sozialministerium!

Von 31. Oktober 2016 Keine Kommentare

wehringer-christina_sozialministeriumFrau Dr. Christina Wehringer, Leiterin der medizinischen Fachabteilung der Sektion IV im Sozialministerium, hat uns einen Beitrag zum Bundespflegegeldgesetz zur Verfügung gestellt.

Dieser Artikel ist eine wichtige Grundlage für die Begleitung bei Einstufungsbegutachtungen für das Pflegegeld!

Hier speziell für euch zum Bundespflegegeldgesetz über Anleitung, Beaufsichtigung und Motivation…

Das Bundespflegegeldgesetz unterstützt seit 1993 in Form eines pauschalierten Beitrages Menschen, die auf Hilfe und Betreuung durch andere angewiesen sind. Welche Pflegemaßnahmen in welchem Ausmaß berücksichtigt werden können, sind im Gesetz und den Verordnungen (EinstV und Kinder-EinstV) festgelegt. Abhängig vom zeitlichen Aufwand und zusätzlichen qualitativen Kriterien für die höheren Stufen (fünf bis sieben) wird Pflegegeld in 7 Stufen unabhängig von Alter, Einkommen oder Ursache zuerkannt.

Grundlage der Einstufung ist ein Gutachten in dem die Einschränkungen und der Pflegebedarf beschrieben werden. Das zeitliche Ausmaß orientiert sich an den festgelegten Pauschalwerten, wobei wesentliche Abweichungen berücksichtigt werden. Bei Menschen mit Lernbehinderungen, psychischen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen wird geprüft, ob Anleitung, Beaufsichtigung oder das Führen eines Motivationsgespräches bei einzelnen Pflegeverrichtungen – die in den Verordnungen angeführt sind – notwendig ist.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

Jemand kann – rein körperlich betrachtet – alle Bewegungen, die zum An- und Auskleiden notwendig sind durchführen; die Arme heben, mit den Händen zu den Füssen gelangen und auf einem Bein frei stehen. Der Sinn und Zweck des Kleidens, die Auswahl der witterungsbedingt notwendigen Kleidungsstücke oder die richtige Reihenfolge der einzelnen Kleidungsstücke überfordert den Betroffenen und kann ohne Hilfestellung nicht bewerkstelligt werden. Ob Anleitung, Beaufsichtigung oder das Führen eines Motivationsgespräches als Pflegebedarf anzurechnen ist, hängt von der konkreten Situation ab.

Anleitung

  • Anleitung ist das unterweisende Zeigen und notwendige Einschreiten bei einzelnen Handgriffen und stellt einen sinnvollen Ablauf sicher.
  • Anleitung kann auch motivierende Komponenten umfassen.
  • Die oder der Pflegebedürftige kann vorhandene motorische Fähigkeiten bei eingeschränkter kognitiver und/oder psychoemotionaler Leistungsfähigkeit durch den Zuspruch der Pflegeperson einsetzen.
  • Das Ziel ist eine möglichst selbständige Verrichtung.
  • Anleitung ist die ununterbrochene Anwesenheit der Betreuungsperson unmittelbar neben der oder dem Pflegebedürftigen.
  • Es wird der volle Zeitwert, wie bei der Durchführung der Verrichtung durch die Pflegeperson, berücksichtigt.

Beaufsichtigung

  • Beaufsichtigung ist das Daneben-Sein der Betreuungsperson und das beobachtende Kontrollieren, ob die oder der Pflegebedürftige selbst die Verrichtung korrekt durchführt. Erforderlichenfalls schreitet die Pflegeperson ein.
  • Beaufsichtigung dient zum Schutz der oder des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Durchführung einer typischen Pflegeverrichtung.
  • Die oder der Pflegebedürftige kann vorhandene motorische Fähigkeiten bei eingeschränkter kognitiver, psychoemotionaler Leistungsfähigkeit einsetzen.
  • Beaufsichtigung ist die ununterbrochene Anwesenheit der Betreuungsperson unmittelbar neben der oder dem Pflegebedürftigen während des gesamten Vorgangs.
  • Es wird der volle Zeitwert, wie bei Durchführung der Verrichtung durch die Pflegeperson, berücksichtigt.

Hinweis: Das bloße Erinnern oder Geben eines kurzen Anstoßes zur Durchführung einer Verrichtung ist nicht identisch mit Anleitung oder Beaufsichtigung.

Motivationsgespräch

  • Das Motivationsgespräch ist eine übergreifende Pflegemaßnahme und Grundlage zur selbständigen Verrichtung einer oder mehrerer Pflegemaßnahmen.
  • In regelmäßigen Abständen werden mit der oder dem Pflegebedürftigen strukturierende, vertrauensbildende Gespräche geführt, um eine Vertrauensbasis zwischen Betreuer und Betreutem aufzubauen bzw. zu erhalten und sind die Grundlage zur selbständigen Durchführung typischer Verrichtungen.
  • Eine/mehrere Alltagsverrichtungen werden besprochen.
  • Planung der nächsten Tage wird abgehandelt und vereinbart.
  • Das Motivationsgespräch ist ein Leitfaden zu selbständigen Verrichtung ohne Anwesenheit der Pflegeperson.
  • Das Motivationsgespräch hat das Ziel lernbehinderten oder psychisch behinderten Menschen bzw. psychiatrisch Erkrankten eine Tagesstruktur vorzugeben und das Gefühl zu vermitteln, dass die oder der Betroffene sich bei Schwierigkeiten an die Betreuungsperson wenden kann.
  • Das Motivationsgespräch wird typischerweise einmal für alle erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einem Zeitwert von 10 Stunden pro Monat berücksichtigt.

Beitrag von Christina Wehringer
E-Mail: [email protected]

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